Satzung

Satzung

 

Satzung des Fördervereins für die Musikschule Obersulm e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Förderverein für die Musikschule Obersulm“.

Sitz des Vereins ist Obersulm.

Der Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden und führt anschließend den Zusatz „e. V.“

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Erziehung, insbesondere durch die ideelle und finanzielle Unterstützung der Musikschule Obersulm, deren Träger die Gemeinde Obersulm ist.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie Veranstaltungen, die der Werbung für den geförderten Zweck dienen,
  3. Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstige Zuwendung aus Mitteln des Vereins, Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung, Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  5. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung (§| 51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von | 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des steuerbegünstigten Zwecks der in § 2 Absatz 1 der Satzung genannten Körperschaft verwendet.
  6. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.

 § 3 Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die im Sinne von § 2 der Satzung bereit sind, die Tätigkeit des Vereins zu unterstützen. Die Aufnahme wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Bezahlung das laufenden Jahresbeitrages vollzogen. Sie erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

Der Austritt eines Mitglieds ist zum Ende eines Kalenderjahres möglich. Er muss durch schriftliche Kündigung dem Vorstand bis spätestens zum 30.09. des jeweiligen Kalenderjahres, an dessen Ende der Austritt wirksam werden soll, angezeigt werden. Anderenfalls verlängert sich die Mitgliedschaft automatisch um jeweils ein weiteres Kalenderjahr.

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten die Interessen und das Ansehen des Vereins schädigt. Der Ausschluss muss von einem Vorstandsmitglied beantragt und von mindestens zwei Drittel der Vorstandsmitglieder bestätigt werden. Der Auszuschließende ist auf jeden Fall vor dem Ausschluss zu hören. Gegen den Ausschließungsbeschluß des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von vier Wochen ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von drei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von seinem Recht auf Berufung keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, wird die Ausschließung rechtswirksam.

Für das laufende Geschäftsjahr gezahlte Beiträge werden im Falle des Ausschlusses nicht erstattet.

Jedes Mitglied kann die Höhe seines Jahresbeitrages, der wenigstens dem Mindestbeitrag entsprechend muss, nach eigenem Ermessen festsetzen.

Der Mindestjahresbeitrag wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Der Jahresbeitrag ist spätestens bis zum 31.03. eines jeden Kalenderjahres zur Zahlung fällig.

§ 4 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich vor Ablauf des Monats März statt Sie ist das oberste Vereinsorgan und entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins mit zwei Drittel Mehrheit, in allen Fällen bezogen auf die Zahl der anwesenden Mitglieder.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.

Die Einladung zu den Versammlungen hat durch den 1. oder 2. Vorsitzenden im Wege der öffentlichen Bekanntmachung in den öffentlichen Nachrichtenblättern der an die Musikschule angeschlossenen Gemeinden Obersulm, Ellhofen, Lehrensteinsfeld und Wüstenrot unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor Durchführung zu erfolgen. Wünsche und Anträge zur Tagesordnung müssen vier Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich vorgebracht werden.

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden, geleitet. Bei Wahlen wird die Leitung für die Dauer des Wahlganges einem Wahlleiter aus der Mitte der Mitgliederversammlung übertragen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Sie beschließt die Satzung des Vereins und etwaige Änderungen.
b) Sie legt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins fest.
c) Sie wählt den Vorstand bestehend aus ersten und zweiten Vorsitzenden (nach § 26) sowie aus bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Eine Wiederwahl ist zulässig.
d) Sie wählt 2 Rechnungsprüfer für eine Amtszeit von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist zulässig.
e) Sie nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und den Kassenbericht sowie den Bericht der Rechnungsprüfer entgegen.
f) Sie entlastet den Vorstand.
g) Sie setzt die Mindestjahresbeiträge fest.
h) Sie kann die Auflösung des Vereins beschließen.
i) Sie beschließt über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
k) Sie ernennt Ehrenmitglieder.

Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das von einem der Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann jedoch Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß eingeladen ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

Abstimmungen der Mitgliederversammlung erfolgen in der Regel durch Handzeichen. Eine Abstimmung ist schriftlich durchzuführen, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

§ 6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus erstem und zweitem Vorsitzenden (Vorstand nach § 26 BGB) sowie aus bis zu 5 weiteren Mitgliedern. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder und die Aufgabenverteilung entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.

Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt und bleiben im Amt, bis Neuwahlen stattgefunden haben. Das Amt des bisherigen Vorstandes erlischt mit der Wahl des neuen Vorstandes. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder.

Auch vor Ablauf der Amtszeit kann die Mitgliederversammlung Vorstandsmitglieder abberufen und neu bestellen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so erfolgt die Ersatzwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter berufen.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht die Mitgliederversammlung kraft Gesetzes oder Satzung zuständig ist Er führt die laufenden Geschäfte, verwaltet das Vereinsvermögen und erstattet der Mitgliederversammlung den Rechenschaftsbericht.

Der Vorstand hat insbesondere auch folgende Aufgaben:

a) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor und erstellt eine Tagesordnung (ggf. mit Beschlussvorlagen).
b) Er beruft die Mitgliederversammlung ein.
c) Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
d) Erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Haushaltsplan auf.
e) Er macht die Buchführung.
f) Er akquiriert Spendengelder.
g) Er tätigt die Ausgaben im Rahmen des Haushaltsplanes.

Der Vorstand kann beschließen, eine Angelegenheit seines Aufgabengebietes an die Mitgliederversammlung zur Beratung oder Entscheidung zu überweisen, Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn in einer vom Vorsitzenden einberufenen Sitzung mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Leiter der Musikschule oder sein Vertreter nimmt beratend an Vorstandssitzungen teil.

§ 7 Vertretung des Vereins

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und den 2. Vorsitzenden vertreten. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt (Vorstand gern. § 26 BGB). Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 8 Schriftführer und Kassier

Die Fertigung von Niederschriften Über den wesentlichen Inhalt der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen obliegt dem Schriftführer, die Verwaltung des Vermögens gern. § 9 dieser Satzung dem Kassier.

Die Niederschriften sind von einem der Vorsitzenden des Vorstandes und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 9 Geschäftsjahr und Vermögensverwaltung

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Das Vermögen ist ordnungsgemäß zu verwalten. Spenden sind bestimmungsgemäß zu verwenden. Insbesondere sind dabei die Bestimmungen dieser Satzung und der Vereinszweck gemäß § 2 dieser Satzung zu beachten. Die Kasse ist jeweils jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung von den Rechnungsprüfern zu prüfen.

Der Kassier fertigt und erstattet den Kassenbericht für die Mitgliederversammlung.

§ 10 Besondere Satzungsänderungen

Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder dem Finanzamt verlangt werden, kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Musikschule der Gemeinde Obersulm, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Mitgliederversammlung, die über die Auflösung des Vereins beschließt, hat auch über die Einzelheiten der Liquidation zu beschließen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung tritt mit dem heutigen Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt die vorangehende Satzung außer Kraft.

Obersulm, den 13.03.2024